Die wichtigsten Informationen zu deinen Rechten im Streik
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Die Aussage der Personalabteilung „Notdienst zu leisten, ist arbeitsvertragliche Pflicht“ ist missverständlich. Die Arbeitgeber versuchen häufig, in Streiksituationen über sogenannte „Notdienstarbeiten“ den Geschäftsbetrieb teilweise aufrechtzuerhalten. Festzustellen ist: Notdienstarbeiten sind nur auf Grundlage einer Notdienstvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und ver.di zu leisten. Die Arbeitgeberin darf nicht einseitig Notdienst anordnen. Damit würde sie in die grundgesetzlich geschützte Koalitionsfreiheit eingreifen und das Streikrecht einschränken.
Nach gefestigter Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte müssen sich die Arbeitskampfparteien über die Organisation des Notdienstes einigen (so LAG Frankfurt 22.4.1969, AuR 1970, 349; LAG Niedersachsen 1.2.1980, AuR 1981, 285; LAG Niedersachsen 22.10.1985, DB 1986, 1023). In der letztgenannten Entscheidung heißt es wörtlich: „In Übereinstimmung mit dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1.2.1980 - 10 Sa 110/97 - geht die erkennende Kammer davon aus, dass bei der Bestimmung von Art, Umfang und Personaleinsatz des Notdienstes der Arbeitgeber und die den Streik führende Gewerkschaft zusammenwirken müssen, weil nur ein solches gemeinsames Handeln der Lage gerecht wird. Bei einer einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber wäre es diesem freigestellt, in das Streikrecht einzelner Arbeitnehmer einzugreifen.“ Das BAG stellt in seinem Urteil vom 31.1.1995 (AuR 1995, 374) fest: „Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist - zumindest zunächst - gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft. Dies gilt in den Grenzen des allgemeinen Willkürverbots auch für die Auswahl der zum Notdienst heranzuziehenden Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer hat nicht allein deshalb einen Anspruch auf Einsatz im Notdienst, weil er sich nicht am Streik beteiligen will“.
Fazit: Niemand darf vom Arbeitgeber einseitig zum Notdienst verpflichtet werden! Wenn der Arbeitgeber einen Notdienst für nötig hält, MUSS er mit ver.di eine Notdienstvereinbarung abschließen.
Die verschickte E-Mail der Personalabteilung enthält folgende Aussage: „Beamtinnen und Beamte haben nicht das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmen teilzunehmen oder diese zu unterstützen. Die Teilnahme oder Unterstützung stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.“ Diese Aussage ist nicht nur missverständlich, sondern falsch. Hierzu ist klarzustellen: Ja, Beamt:innen haben kein Streikrecht. Aber auch wenn Beamt:innen nicht streiken dürfen, ist es ihnen erlaubt, den Streikenden ihre Solidarität zu bekunden, indem sie in ihrer Mittagspause oder in der Freizeit an Streiks teilnehmen. (BVerwG Urteil vom 23.2.1994, AZ 1 D 48/92).
Natürlich ist für Beamt:innen eine Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen und damit die Unterstützung von Streikaktionen erlaubt. Eine Demo ist im Gegensatz zum Streik eine öffentliche Kundgebung von Personen zur öffentlichen Darstellung von Meinungen. Demonstrieren lässt sich also als reine Privatsache gegen alles Erdenkliche: zum Beispiel für mehr Urlaub, mehr Freizeitausgleich, gegen Rassismus oder anderes. Das können auch Beamt*innen tun, sofern es in ihrer Freizeit geschieht. Gestützt wird das Demonstrationsrecht durch die Grundrechte nach Artikel 5 und 8 Grundgesetz auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit.
Fazit: Beamt*innen haben kein Streikrecht. Sie können aber in ihrer Freizeit (z.B. durch Ausstempeln, an freien Tagen, vor und nach der Arbeit) an Demonstrationen und Kundgebungen teilnehmen und ihre Grundrechte auf Koalitions- Meinungs- und Versammlungsfreiheit wahrnehmen.
Muss ich mich beim Vorgesetzten abmelden oder in Streiklisten des Arbeitgebers eintragen?
Derartige Verpflichtungen bestehen rechtlich nicht. Eine Abmeldepflicht beim Arbeitgeber wäre auch mit der wirksamen Ausübung des Streikrechts nicht vereinbar, da der Entschluss der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Streikteilnahme durch zusätzlichen psychologischen Druck erschwert würde. Laut Bundesarbeitsgericht erfolgt die „Erklärung der Teilnahme an einem Streik in der Regel dadurch, dass der Arbeitnehmer im Anschluss an einen entsprechenden Aufruf der Gewerkschaft die Arbeit niederlegt. Der Arbeitgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht.“ (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 2 der Gründe)
Der Arbeitgeber schreibt zum Thema Zeiterfassung in seinem Rundschreiben: „Sind in der Verwaltung/dem Betrieb Zeiterfassungsgeräte vorhanden und besteht die Verpflichtung, diese Geräte beim Betreten bzw. Verlassen der Verwaltung/des Betriebes zu betätigen, liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zwecke der Teilnahme an einer Arbeitskampfmaßnahme während der Arbeitszeit die Verwaltung/den Betrieb verlassen und wieder betreten, ohne dies durch Betätigung der Zeiterfassungsgeräte zu dokumentieren.“ Diese Aussage ist aus zwei Gründen nicht richtig:
Fazit: Eine Teilnahme am Streik muss nicht beim Arbeitgeber, Vorgesetzten etc. angekündigt werden. Eine Abmeldung vor der Beteiligung an einem Streik ist nicht erforderlich. Eine Pflicht zum Ausstempeln besteht nicht. Die Forderung der Bedienung der Zeiterfassungsgeräte („Ausstempeln“) widerspricht der aktuellen Rechtsprechung.